Dieser Beitrag wurde am 1. November 2018 veröffentlicht und zuletzt am 31. Oktober 2022 von Sascha aktualisiert

Das Thema Leinenpflicht dreht gerade mal wieder seinen Runden durch diverse Laufgruppen auf Facebook. Mal wieder. 
Der Grund ist ganz einfach, denn am 18.10.2018 erging am Oberlandesgericht Koblenz ein themenrelevantes Urteil.

Ausgangspunkt war eine Situation, die ich bei fast jedem Lauf mit Bonni auch so oder in ähnlicher Form erlebe. 

Was war passiert?

Der Kläger in diesem Fall, ein Jogger mitsamt Vierbeiner lief munter durch den Wald und frönte der körperlichen Ertüchtigung. Seine Hündin hatte er vorschriftsmäßig an der Leine, so wie es die örtliche Gefahrenabwehrverordnung eben vorsah. 
Der Beklagte und seine Ehefrau gingen ebenfalls dort am oder im Wald mit ihrem Hund spazieren. Der Hund des Beklagten war nicht angeleint und entfernte sich aus dem Sicht- und offensichtlich auch Wirkungsbereich des Halterehepaares.
Der freilaufende Hund der Spaziergänger näherte sich dem Jogger und seiner angeleinten Hündin und „umtänzelte“ die Hündin in der Absicht mit ihr zu spielen, so die Auslegung des Beklagten.
Der Kläger rief nach den Hundehaltern und versuchte den fremden Hund mit einem Ast auf Abstand zu sich und seiner Hündin zu halten. Dabei rutschte er unglücklich aus und verletzte sich so schwer, dass er operativ versorgt werden musste.

Offensichtlich reichte der verletzte Jogger (ja ich mag dieses Wort auch nicht.) Klage in Mainz beim Landgericht ein und klagte dort auf Schadenersatz und auch die Krankenkasse wird hier Forderungen gegenüber dem Beklagten erhoben haben, schätze ich. Der Beklagte war damit nicht einverstanden und so sollte das OLG den Fall erneut entscheiden.

Worüber sollte das OLG Koblenz nun entscheiden?

Das OLG Koblenz sollte nicht, wie in den Sozialen Medien jetzt schon wieder fälschlicherweise behauptet wird, darüber entscheiden ob eine Leinenpflicht für den freilaufenden Hund bestand oder nicht. Das war in diesem (und im Grunde in allen Fällen) Fall bereits durch die örtliche Gefahrenabwehrverordnung ausreichend geregelt. Die für euch geltende Verordnung dürftet ihr bei eurer Gemeindeverwaltung bekommen.

Nach der örtlichen Gefahrenabwehrverordnung bestand die Verpflichtung, Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden

Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 31.10.2018

Das OLG Koblenz entschied in diesem Fall einzig und alleine darüber wie die Schuld an dem Vorfall und der daraus resultierenden Verletzung des Klägers auf die beiden Parteien aufzuteilen sei.
Der Beklagte war nämlich der Meinung, dass der Kläger hätte sehen müssen, dass sein Hund nur hätte spielen wollen und somit keine Gefahr dargestellt habe. Der Kläger habe also in den Augen des Beklagten im Grunde überreagiert und habe somit eine Mitschuld.

OLG Koblenz fällt Urteil

Nähert sich ein nicht angeleinter Hund, den der Hundehalter nicht (mehr) unter Kontrolle hat, dürfen effektive Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens muss der Abwehrende zuvor nicht analysieren und bewerten, ob das Verhalten des Tieres auf eine konkrete Gefahr schließen lässt. Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Beschluss vom 18.10.2018; Az.: 1 U 599/18), der damit das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Mainz bestätigt hat.

Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 31.10.2018

Was urteilte das OLG Koblenz jetzt eigentlich?

Dazu eignet sich mal wieder einfach ein Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Koblenz


Der Beklagte hafte für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen habe, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ und damit nicht mehr jederzeit anleinen konnte. Ohne Bedeutung für die Entscheidung sei, ob der Hund des Beklagten nur mit der vom Kläger mitgeführten Hündin habe spielen wollen. Es sei dem Spaziergänger (mit oder ohne eigenen Hund) unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren. Gelange ein fremder Hund unangeleint und ohne Kontrolle durch den Halter in die Nähe eines Spaziergängers, dürfe dieser effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletze er sich hierbei, treffe ihn kein Mitverschulden und hafte der Hundehalter in vollem Umfang.

Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 31.10.2018

Ich habe die, in meinen Augen wichtigen Passagen mal fett markiert.

Der Beklagte hat gegen die Gefahrenabwehrverordnung verstoßen und seinen Hund außerhalb seiner Sichtweite und somit Kontrolle laufen lassen.
Trifft man auf solche einen (fremden) Hund und ist der Meinung, dass man sich in einer Gefahrensituation befindet, darf man Abwehrmassnahmen ergreifen.

Meine persönliche Meinung zum Urteil

Meine Meinung zum Urteil ist ganz klar. Ich stimme hier dem Kläger und somit auch den Gerichten zu 100% zu.
Jeder Hundehalter hat sich an die geltenden Verordnungen zu halten. Kein Hundehalter sollte seinen Hund aus dem Sichtfeld laufen und somit aus seinem Wirkungsbereich laufen lassen. Diensthunde mal außen vor gelassen, denn die werden ja unter anderem für solche Situation ausgebildet. 
Ich erlebe diese Situation sehr, sehr häufig. Bonni läuft in 9 von 10 Fällen angeleint mit mir. Es schaffen nur die allerwenigsten Spaziergänger ihren Hund nicht auf Bonni zu laufen zu lassen. Auch ich höre dann immer wieder den einen Satz „Meiner macht nix!!
Wehrte Hundehalter da draußen, es mag ja sein, dass euer Hund „nichts macht“ und „nur spielen“ will. Ich möchte euch das jetzt einfach mal glauben, aber es hat in der Regel immer einen Grund, warum anderer Hunde an der Leine geführt werden.

unsplash-logoMatt Nelson

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Sascha Rupp

Sascha Rupp

Ich laufe gerne weit und lange, mittlerweile fast ausschließlich abseits der Straße und meist weit weg von Asphalt. Trailrunning ist meine Art zu laufen, denn auf dem Trail oder im Wald, da finde ich Ruhe und Entspannung. An Bestzeiten bin ich nicht interessiert, Distanz ist, was mich reizt.Autorenbeiträge anzeigen

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